Hinweise zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Zum Zeitpunkt der Einstellung (TV-L-EntgeltO Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 4) muss für einen ausländischen Abschluss eine gebührenpflichtige Gleichwertigkeitsprüfung vorgelegt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.